anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2020 seien nicht verwertbar. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte und die Verteidigung hätten keine Möglichkeit gehabt, D.________ Fragen zu stellen (pag. 364). Die Vorinstanz wies den Antrag am 2. Oktober 2023 mit der Begründung ab, es sei geplant, D.________ an der Hauptverhandlung unter Gewährung des Fragerechts einzuvernehmen, weshalb die Einvernahme vom 26. August 2020 verwertbar sei (pag. 367). Zu dieser Einvernahme kam es in der Folge nicht.