9. Subsumtion der Kammer D.________ wurde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nur einmal am 26. August 2020 durch die Kantonspolizei E.________ (Kanton) einvernommen (pag. 58 ff.). Es ist unbestritten, dass an dieser Einvernahme weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung anwesend waren. Die Einvernahme fand allein in Gegenwart des einvernehmenden Polizisten und der Mutter von D.________ statt (pag. 58). Im erstinstanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung am 3. November 2022 erstmals vor, die Aussagen von D.________ anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2020 seien nicht verwertbar.