Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).