Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4). Die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und Konfrontation steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben (vgl. Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs. 3 StPO;