Nach der Rechtsprechung des EGMR könne ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ausnahmsweise ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben seien, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten würden (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1). Vorliegend habe die Vorinstanz einzig und allein auf die Schilderungen von D.________ abgestellt. Diese sei aber nie konfrontiert worden und kompensierende Massnahmen seien weder im erstinstanzlichen Urteil genannt noch ersichtlich.