1 und Ziff. 3 Bst. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen könne, die Aussagen sorgfältig geprüft würden und der Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt werde, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukomme bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle. Ausserdem dürfe der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzei-