Aus diesem Grund sei im Rahmen der Hauptverhandlung auf den Konfrontationsanspruch verzichtet worden. Der Konfrontationsanspruch wäre nicht realisierbar gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2) könne von einer Konfrontation nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen Fällen sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.