_ befinde sich seit Jahren im F.________ (Land) und eine Rückkehr in die Schweiz sei nicht geplant. Mit diesem Wissen sei die Verteidigung von der Vorinstanz gefragt worden, ob am Konfrontationsanspruch festgehalten werde. Dem Beschuldigten sei in diesem Moment wichtig gewesen, dass die Sache endlich abgeschlossen werde. Zudem sei die Verteidigung der Ansicht, dass auf die Aussagen von D.________, selbst wenn diese verwertbar sein sollten, allein nicht abgestellt werden könne. Aus diesem Grund sei im Rahmen der Hauptverhandlung auf den Konfrontationsanspruch verzichtet worden.