7. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 seien nicht verwertbar. D.________ sei nur einmal befragt worden und die Verteidigung habe keine Möglichkeit gehabt, die Zeugin mit Fragen zu konfrontieren. Weder die Staatsanwaltschaft, das erstinstanzliche Gericht noch das Berufungsgericht hätten die einzige Belastungszeugin befragen können. Die fehlende Konfrontation sei von der Verteidigung bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden. D.________ befinde sich seit Jahren im F._____