I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Strafzumessung, das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung ist sodann praxisgemäss neu zu befinden.