5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).