3. Für das erstinstanzliche Verfahren sei von einer Rückerstattungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Entschädigung abzusehen. 4. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteikostenentschädigung im Umfang der einzureichenden Kostennote zuzusprechen. 5. Das amtliche Honorar des Verteidigers sei gemäss der einzureichenden Kostennote festzulegen.