Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Schuldsprüche und die Strafzumessung, das angeordnete Tätigkeitsverbot, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten und die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung an (pag. 533). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 19. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 538 f.).