Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 137 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2025 Besetzung Obergerichtssuppleant Walser (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 6. Dezember 2023 (PEN 22 241) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 erkannte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 473 ff.; Her- vorhebungen im Original): Der Gerichtspräsident erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Verleitens eines Kindes zu sexuellen Handlungen, 2. der Anstiftung zur Herstellung pornographischer Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuel- len Handlungen mit Minderjährigen, 3. des Zugänglichmachens von pornographischen Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren, alles begangen in der Zeit von Juni 2020 bis August 2020 in C.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1 Abs. 2, 197 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 1, 197 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 17'000.00. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (persönlicher Härtefall). 3. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b + d StGB. A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen re- gelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Untersuchung von CHF 2'078.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 2'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4'078.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'278.00 (exkl. Kosten für die amtliche Vertei- digung). II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: 2 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.33 200.00 CHF 4'066.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 122.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'263.00 CHF 328.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'591.25 volles Honorar CHF 5'082.50 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 122.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'279.50 CHF 406.50 Total CHF 5'686.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'094.75 2. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'591.25. 3. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'094.75 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Dezember 2023 form- und frist- gerecht die Berufung an (pag. 479). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. März 2024 (pag. 485 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 520 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 3. April 2024 focht Rechtsan- walt B.________ für den Beschuldigten die Schuldsprüche und die Strafzumes- sung, das angeordnete Tätigkeitsverbot, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten und die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung an (pag. 533). Die Generalstaatsanwalt- schaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Beru- fung beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 19. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 538 f.). Mit Vorladung vom 11. Juni 2024 wurde der Beschuldigte und sein amtlicher Ver- teidiger zur Berufungsverhandlung vorgeladen und die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 547 f.). 3 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. Februar 2025 statt (pag. 566 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 5. Februar 2025, pag. 555 ff.) und ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. Februar 2025, pag. 551 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einver- nommen (pag. 568 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge für den Beschuldigten (pag. 581; Hervorhebungen im Original): 1. Die Schuldsprüche in Ziff. I des Urteils vom 6. Dezember 2023 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau seien aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen von den vorgeworfenen Taten gemäss Ziff. I 1. der Anklageschrift vom 15. September 2022, zum Nachteil von D.________. 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren sei von einer Rückerstattungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Entschädigung abzusehen. 4. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteikostenentschädi- gung im Umfang der einzureichenden Kostennote zuzusprechen. 5. Das amtliche Honorar des Verteidigers sei gemäss der einzureichenden Kostennote festzulegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als auf die Anord- nung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Strafzumessung, das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung ist sodann praxisgemäss neu zu be- finden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfol- gend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Ver- 4 schlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das er- stellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessat- zes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 6. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Verteidigung des Beschuldigten habe im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Konfrontationsanspruch verzichtet, weshalb die Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 verwertbar seien (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 492 f.). 7. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 seien nicht verwertbar. D.________ sei nur einmal befragt worden und die Verteidigung habe keine Möglichkeit gehabt, die Zeugin mit Fragen zu konfrontieren. Weder die Staatsanwaltschaft, das erstinstanz- liche Gericht noch das Berufungsgericht hätten die einzige Belastungszeugin be- fragen können. Die fehlende Konfrontation sei von der Verteidigung bereits im erst- instanzlichen Verfahren gerügt worden. D.________ befinde sich seit Jahren im F.________ (Land) und eine Rückkehr in die Schweiz sei nicht geplant. Mit diesem Wissen sei die Verteidigung von der Vorinstanz gefragt worden, ob am Konfrontati- onsanspruch festgehalten werde. Dem Beschuldigten sei in diesem Moment wich- tig gewesen, dass die Sache endlich abgeschlossen werde. Zudem sei die Vertei- digung der Ansicht, dass auf die Aussagen von D.________, selbst wenn diese verwertbar sein sollten, allein nicht abgestellt werden könne. Aus diesem Grund sei im Rahmen der Hauptverhandlung auf den Konfrontationsanspruch verzichtet wor- den. Der Konfrontationsanspruch wäre nicht realisierbar gewesen. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2) könne von einer Konfrontation nur unter besonderen Umständen abgesehen wer- den. In solchen Fällen sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. d der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) erforderlich, dass der Be- schuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen könne, die Aussa- gen sorgfältig geprüft würden und der Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt werde, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukom- me bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle. Ausser- dem dürfe der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzei- 5 tig) habe wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR könne ein streitiges Zeugnis von ausschlag- gebender Bedeutung ausnahmsweise ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben seien, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprü- fung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten würden (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1). Vorliegend habe die Vorinstanz ein- zig und allein auf die Schilderungen von D.________ abgestellt. Diese sei aber nie konfrontiert worden und kompensierende Massnahmen seien weder im erstinstanz- lichen Urteil genannt noch ersichtlich. Die Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 sei vor diesem Hintergrund zu verneinen (pag. 577 f.). 8. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Ver- zicht auch von der Verteidigung ausgehen kann (BGer 7B_253/2022 vom 8. Fe- bruar 2024 E. 2.3.3). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wie- derholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4). Die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teil- nahme und Konfrontation steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben (vgl. Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs. 3 StPO; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungs- zeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Um- ständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fra- gen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die aus- gebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blei- ben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwi- schenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinrei- chend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuld- spruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die be- schuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der 6 Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung oh- ne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kom- pensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 9. Subsumtion der Kammer D.________ wurde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nur einmal am 26. August 2020 durch die Kantonspolizei E.________ (Kanton) einvernommen (pag. 58 ff.). Es ist unbestritten, dass an dieser Einvernahme weder der Beschul- digte noch seine Verteidigung anwesend waren. Die Einvernahme fand allein in Gegenwart des einvernehmenden Polizisten und der Mutter von D.________ statt (pag. 58). Im erstinstanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung am 3. November 2022 erstmals vor, die Aussagen von D.________ anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2020 seien nicht verwertbar. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte und die Verteidigung hätten keine Möglichkeit gehabt, D.________ Fragen zu stellen (pag. 364). Die Vorinstanz wies den Antrag am 2. Oktober 2023 mit der Begründung ab, es sei geplant, D.________ an der Hauptverhandlung un- ter Gewährung des Fragerechts einzuvernehmen, weshalb die Einvernahme vom 26. August 2020 verwertbar sei (pag. 367). Zu dieser Einvernahme kam es in der Folge nicht. D.________ blieb trotz ordnungsgemässer Vorladung der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2023 unentschuldigt fern (pag. 469). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich D.________ nach den Aussagen ihrer Bei- ständin und ihres Vaters im F.________ (Land) befinde und eine Rückkehr in die Schweiz nicht geplant sei (pag. 385 f. und pag. 451 f.). Die Verteidigung des Be- schuldigten erklärte schliesslich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, auf das Konfrontationsrecht zu verzichten (pag. 469). Der Vorinstanz und der Verteidigung ist zuzustimmen, dass sich bei dieser Ausgangslage und mit Blick auf die gemachten gesetzlichen und theoretischen Ausführungen (E. II.8. vorne) die Frage stellt, ob die Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 verwertbar sind. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offenge- lassen werden und diese erfolgen unter der Hypothese, dass die Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 verwertbar sind. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 489 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 7 Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Bewei- se erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Re- sultats der Beweisauswertung (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Insoweit stellt der In-dubio- Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitli- chen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichts- punkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweiser- gebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – so- fern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergie- rende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Un- schuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für al- le Arten von Beweisen (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 11. Vorwürfe gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 15. September 2022 wird dem Beschuldigten das Verlei- ten eines Kindes zu sexuellen Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), die Anstiftung zur Herstellung por- nographischer Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen nach Art. 197 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter das Veran- lassen einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornographischen Bildauf- nahmen nach Art. 197 Abs. 3 StGB und das Zugänglichmachen von pornographi- schen Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren nach Art. 197 Abs. 1 StGB, alles begangen in der Zeit von ungefähr Juni 2020 bis August 2020 in C.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________, vorgeworfen. Der angeklagte Sachver- halt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 347 ff.): A.________ und die im Tatzeitpunkt 13-jährige D.________ lernten sich über die Dating-Applikation «G.________» kennen, fügten sich alsdann gegenseitig auf dem H.________ hinzu und chatteten dort in den folgenden Monaten miteinander. Dabei teilte A.________ D.________ ganz am Anfang mit, dass er 24 Jahre alt sei, worauf diese ihm beichtete, dass sie noch unter 18 sei. Als er sie darauf- hin fragte, wie alt sie sei, antwortete sie ihm, sie sei 13 Jahre alt. Im Rahmen der Chat-Unterhaltungen forderte A.________ D.________ dazu auf, von sich intime Fo- tos und Videos bei der Selbstbefriedigung anzufertigen und ihm diese zu senden. D.________ ging darauf ein und übermittelte A.________ ungefähr 6 Videos und mindestens 4 Fotos ihres Intimbe- reichs beziehungsweise Aufnahmen bei der Selbstbefriedigung. Selber sendete A.________ D.________ insgesamt 9 Filme, die ihn seinerseits nackt beziehungsweise bei der Selbstbefriedigung zeigen. 8 12. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer namentlich der Anzeigerapport vom 28. Au- gust 2020 (pag. 11 ff.) inkl. die darin enthaltenen Abbildungen (pag. 15 ff. [«Profil- ansicht der Täterschaft mit entsprechendem Nicknamen» und «Chatverlauf zwi- schen D.________ und ihrer Kollegin»]), der Nachtrag vom 28. Juli 2021 (pag. 41 ff.), der Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) vom 27. Juli 2021 (pag. 44 ff.), die Aussagen von D.________ vom 26. August 2020 (pag. 58 ff.; vgl. dazu E. II. hiervor) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegier- ten Einvernahme vom 28. April 2021 (pag. 51 ff.), im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2023 (pag. 464 ff.) und vor oberer Instanz vom 20. Februar 2025 (pag. 568 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 13. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, bei den Aussagen von D.________ seien keine Anzeichen einer Falschaussage vorhanden. Sie habe authentisch und trotz Anwesenheit ihrer Mutter geschildert, dass sie den Beschuldigten ebenfalls aufgefordert habe, Bilder zu schicken. Weiter habe sie eingestanden, dass sie den Beschuldigten auch habe treffen wollen. Hätte sie sich von ihrer Mutter unter Druck gesetzt gefühlt, hätte sei keinen Anlass gehabt, die Polizei freiwillig in Anwesenheit ihrer Mutter über diese Tatsachen zu informieren. D.________ habe den Beschuldigten mit ihren Aussa- gen auch nicht übermässig belastet. So habe sie ausgeführt, dass er sie nicht ge- zwungen habe solche Videos zu machen. Er habe ihr auch keine Gegenleistung versprochen oder sie anschliessend mit den Videos erpresst. Im Gegenteil: D.________ nehme den Beschuldigten beinahe in Schutz. Sie habe angegeben, dass sie auch ein wenig selbst schuld sei, weil sie sich bei G.________ als über 18-jährige angemeldet habe. Schliesslich würden die Aussagen von D.________ mit den restlichen Beweismitteln übereinstimmen. So habe insbesondere der Be- schuldigte selbst geschildert, dass er mit Frauen in dieser Art und Weise kommuni- ziert und er ihnen Treffen versprochen habe, mit dem Ziel, weitere Videos und Bil- der von ihnen zu erhalten. Auch die Angaben, welche D.________ im Chat zu ihrer Kollegin gemacht habe, würden grundsätzlich mit ihren Aussagen bei der Polizei übereinstimmen. So insbesondere die Aussagen, wonach sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie 13 Jahre alt sei, der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er 24 Jahre alt sei und ein Treffen verabredet gewesen sei, welches dann nicht statt- gefunden habe. Dass D.________ das Tattoo des Beschuldigten bei der Polizei als farbiges Tattoo beschrieben habe, der Beschuldigte aber nur schwarze Tattoos ha- be, sei unstimmig, allerdings sei dabei von einer unbewussten Fehlleistung von D.________ auszugehen. Im Gegensatz dazu habe D.________ den Benutzerna- men des Beschuldigten klar angeben können (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 496 f.). Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorin- stanz, dass diese nur geringfügig zur Wahrheitsfindung beitragen würden. Er könne 9 sich grösstenteils nicht erinnern (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 497). Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklage- schrift gestützt auf die Aussagen von D.________ als erstellt (S. 13 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag 497). 14. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Aussagen von D.________ zur Plattform G.________, wonach sie dort zufällig eine Nummer eingegeben und auf diese Weise in Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei, seien nicht überzeugend. Bei der Anmeldung auf G.________ bestätige man aus- drücklich, dass man über 18-jährig sei. D.________ habe bei der Altersangabe ge- logen, das habe sie eingestanden. Zudem habe sie dem Nicknamen «.________» den Eindruck erweckt, dass sie Jahrgang .________ habe und im Tatzeitpunkt so- mit 25-jährig gewesen sei. Der Beschuldigte habe somit – sollte er tatsächlich mit D.________ Kontakt gehabt haben – keinen Grund gehabt, das Alter von D.________ zu hinterfragen. Dies selbst dann nicht, wenn diese auf den Bil- dern/Videos jünger ausgesehen haben sollte. Es gebe in den Akten sodann keinen Chat, aus dem hervorgehe, dass D.________ dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie 13-jährig sei. Ihre diesbezügliche Aussage vom 26. August 2020 finde keine Stütze in den Akten. Weiter habe D.________ ausgeführt, der Beschuldigte habe ein rotes Tattoo. Das stimme offensichtlich nicht. Auch bezüglich der Haarfar- be des Beschuldigten würden ihre Aussagen nicht zutreffen. In den Aussagen von D.________ sei somit vieles unstimmig, weshalb für die Frage, ob D.________ dem Beschuldigten ihr wahres Alter mitgeteilt habe, nicht auf ihre Aussagen abge- stellt werden könne. Zu beachten sei auch, dass D.________ durch ihre Mutter of- fensichtlich unter Druck gesetzt worden sei. Die Mutter habe das Handy ihrer Toch- ter ungefragt durchsucht und sei auf den Chat zwischen D.________ und der un- bekannten Kollegin gestossen. Als die Mutter hierauf habe Anzeige bei der Polizei machen wollen, sei D.________ in Zugzwang geraten. Es sei bei diesem Setting davon auszugehen, dass D.________ Aussagen gemacht habe, mit denen sie sich selbst in ein besseres Licht gerückt habe. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt wer- den, wenn sie ausführe, D.________ habe den Beschuldigten in Schutz genom- men. Bei der zentralen Frage nach dem Alter habe sie die Schuld dem Beschuldig- ten zugeschoben. Die Aussagen des Beschuldigten würden deutlich zeigen, dass er kein Interesse an minderjährigen Mädchen gehabt habe. Er sei aktiv gewesen, aber minderjährige Mädchen hätten nicht zu seinem Beuteschema gehört (pag. 577 f.). 15. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er in der Zeit von ungefähr Juni bis August 2020 bei G.________ und H.________ registriert gewesen ist und mit diversen Personen sexuell motivierte Chats geführt hat, wobei auch Bilder und Videos aus- getauscht worden sind. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, dass er mit D.________ über G.________ und H.________ kommunizierte, sexuell motivierte Chats führte und D.________ ihm mitteilte, dass sie erst 13 Jahre alt sei. Zu prüfen 10 ist folglich, ob zwischen dem Beschuldigten und D.________ eine Kommunikation stattgefunden hat, gegebenenfalls deren Inhalt und namentlich die Frage, ob D.________ dem Beschuldigten ihr wahres Alter von 13 Jahren angegeben hat. 16. Beweiswürdigung der Kammer 16.1 Anzeigerapport vom 28. August 2020 und Nachtrag vom 28. Juli 2021 Dem Anzeigerapport vom 28. August 2020 kann entnommen werden, dass D.________ am 26. August 2020 mit ihrer Mutter bei der Kantonspolizei E.________ (Kanton) Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Dabei gab D.________ an, dass sie mit dem 24-jährigen Beschuldigten über die Plattformen G.________ und H.________ kommuniziert und diesem ihr Alter von 13 Jahren mitgeteilt habe, die Nicknamen «.________» und seitens des Beschuldigten «.________» verwendet und Bilder sowie Videos mit sexuellem Inhalt ausge- tauscht worden seien (pag. 12 und pag. 58 ff.). Unter der Rubrik «Spurensiche- rung» wurde festgehalten, dass D.________ die beiden Apps G.________ und H.________ gelöscht habe und bei ihr daher keine Bilder, Videos und Konversatio- nen mehr hätten erhältlich gemacht werden können (pag. 12). Diesbezüglich ist anzumerken, dass Inhalte wie geteilte Fotos und Videos bei H.________ nach kur- zer Zeit automatisch wieder verschwinden bzw. gelöscht, mithin nicht automatisch gespeichert werden (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten, pag. 54 Z. 94 ff.). In der Folge ersuchte die Kantonspolizei E.________ (Kanton) die Staats- anwaltschaft des Kantons E.________ (Kanton), bei H.________ sämtliche Kon- taktdaten vom Nicknamen «.________» sowie die Chatverläufe zwischen den Nicknamen «.________» und «.________» herauszuverlangen (pag. 13). Dies er- folgte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ (Kanton) vom 3. November 2020 (pag. 20 ff.). Zudem liegt eine E-Mail-Korrespondenz zwi- schen der Staatsanwaltschaft E.________ (Kanton) und H.________ zwischen dem 3. November 2020 und dem 5. Januar 2021 in den Akten (pag. 25 ff.). Durch diese Ermittlungen konnte einzig, aber immerhin, der Nickname «.________ (Nickname des Beschuldigten)» einer Telefonnummer (+.________) und diese schliesslich dem Beschuldigten zugeordnet werden (pag. 35 [CyberTipline Report] und pag. 40 [IRC-Report]; vgl. auch pag. 42 und die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Nicknamen, pag. 53 Z. 50). Chatprotokolle, welche eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.________ oder gar den Inhalt einer solchen nachweisen könnten, konnten bei H.________ hingegen keine erhältlich gemacht werden. G.________ wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden nie zur Heraus- gabe von Daten aufgefordert. 16.2 Bericht des FDF vom 27. Juli 2021 Am 29. April 2021 um 06:30 Uhr fand beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung statt (pag. 70 f.). Dabei wurden ein PC und ein Handy sichergestellt (pag. 71 und pag. 42). Beide Geräte wurden in der Folge durch den FDF ausgewertet (pag. 42). Die Auswertung des PC des Beschuldigten ergab keine Hinweise zu D.________ und/oder anderen Mädchennamen und es wurden keine verbotenen Daten in Form von Bild- und Videoaufnahmen gefunden. Zudem lieferten auch die aufbereiteten Internet-Spuren keine sachdienlichen Hinweise (pag. 43 und 46). Gemäss den 11 Aussagen des Beschuldigten besass er den ausgewerteten PC im Tatzeitraum denn auch noch nicht, sondern erst seit Oktober 2020 (pag. 54 Z. 99; vgl. dazu die Ausführungen des FDF auf pag. 46, wonach am 4. Oktober 2020 auf dem PC das Betriebssystem «Windows 10 Home» installiert worden sei). Durch die Handyauswertung konnten hingegen Daten aus G.________ sicherge- stellt werden (pag. 42). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte, was er auch nicht bestreitet, auf der Plattform G.________ aktiv war und mit verschiedenen Personen sexuell motivierte Chats führte («.________», «.________», usw.). Die Chatdaten decken den angeklagten Tatzeitraum (Juni bis August 2020) weitgehend ab. So datiert der erste Eintrag vom 14. Juni 2020 und der letzte Eintrag vom 28. April 2021, wobei der 28. April 2021 der Tag vor der Hausdurchsuchung dar- stellt. Aus den Chatdaten ergibt sich allerdings keinerlei Hinweis auf D.________. So geht insbesondere nicht hervor, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juni bis August 2020 mit D.________ kommunizierte und dieser seinen H.________- Nicknamen mitteilte, wie es D.________ – so viel zu ihren Aussagen vorwegge- nommen – schilderte (pag. 59 Z. 9 und 12). Dass der Beschuldigte die Kommunika- tion mit D.________ gelöscht haben könnte, erachtet die Kammer als unwahr- scheinlich, war er doch bis zur Hausdurchsuchung, anlässlich welcher sein Handy beschlagnahmt wurde, ahnungslos (vgl. dazu seine glaubhaften Aussagen auf pag. 468 Z. 14 ff.). Folglich lässt sich durch die PC- und Handyauswertung keine Kommunikation zwi- schen dem Beschuldigten und D.________ oder gar der Inhalt einer solchen nach- weisen. Zudem kann ergänzend festgehalten werden, dass aus den Chatdaten aus G.________ auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgehen, dass der Beschuldigte In- teresse an Kindern und minderjährigen Personen haben könnte. 16.3 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. April 2021 und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 6. Dezember 2023 zutreffend wie folgt zusammen (S. 11 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 495): Der Beschuldigte führte bei der delegierten Einvernahme am 28.04.2021 aus, dass er mit diversen Personen sexuell motivierte Chats geführt habe und dabei auch Bilder ausgetauscht habe (pag. 53, Z. 30 ff.). Er sei bei der App «G.________» registriert und benutze auch die App H.________. Sein dortiger Benutzername sei «.________» (pag. 53, Z. 34 ff.). Auf Nachfrage teilte er mit, dass ihm der Benutzername «.________ (Nickname von D)» von H.________ nichts sage. Er habe mit ihr wahr- scheinlich so geschrieben, wie er mit den Frauen immer schreibe (pag. 54, Z. 60 ff.). Es könne auch sein, dass er Videos und Fotos von seinem nackten Intimbereich geschickt habe (pag. 54, Z. 69 ff.) und von ihr auch Fotos und Videos mit Nacktaufnahmen gefordert habe (pag. 54, Z. 85 ff.). Das Schulhaus in I.________ in J.________ (Ortschaft) kenne er nicht (pag. 54, Z. 101 f.). Es könne aller- dings sein, dass er der Frau geschrieben habe, dass er dorthin kommen würde, um sie abzuholen. Dies mit dem Hintergedanken, dass er von ihr Fotos erhalte (pag. 55, Z. 104 ff.). Er habe das Gefühl, dass es die Frauen reize und spitz mache, wenn er ihnen vorschlage sich mit ihnen zu treffen. Dann würden sie ihm mehr Fotos von sich schicken. Zu einem Treffen sei es nicht gekommen (pag. 55, Z. 115 ff.). Weiter führte er aus, dass er meistens sein Alter richtig angebe. Der Grund dafür sei, dass er 12 wisse, dass Frauen auf ältere stehen würden. Es könne sein, dass er sich auch schon jünger ausge- geben habe (pag. 55, Z. 138 ff.). Er wisse allerdings nicht, welches Alter die junge Frau gehabt habe. Er sei aber nicht der Typ, welcher mit jüngeren Frauen schreibe. Vielleicht habe er sie gar nicht da- nach gefragt, weil der Jahrgang ja hinter dem Namen stehe (pag. 55, Z. 143 ff.). Er wisse aber nicht mehr, ob sie ihm geschrieben habe, dass sie 13 Jahre alt sei (pag. 55, Z. 153 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich der Beschuldigte nach wie vor nicht an D.________ bzw. an deren Benutzernamen «.________» erinnern (pag. 466, Z. 43 f.). Er führte aus, dass falls sie ihm gesagt hätte, dass sie unter 18 Jahre alt sei, er nicht mit ihr geschrieben hätte. Er stehe nicht auf Minderjäh- rige (pag. 466, Z. 5 ff.). Es könne schon sein, dass er Videos und Fotos von seinem Intimbereich bzw. Aufnahmen bei der Selbstbefriedigung geschickt habe und auch erhalten habe. Er wisse es aber wirk- lich nicht (pag. 467, Z. 19 ff.). Er könne sich nicht vorstellen, dass er gewusst haben solle, dass sie unter 18 Jahre alt gewesen sei (pag. 467, Z. 36 f.). Er habe lediglich in der 5. Klasse blonde Haare gehabt und habe nur schwarze Tattoos (pag. 468, Z. 22 ff.). Bereits diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als konstant und wider- spruchsfrei und sie decken sich mit dem Bericht des FDF vom 27. Juli 2020 resp. den sichergestellten Chatdaten aus G.________. So ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Beschuldigten als auch aus den Chatdaten, dass der Beschuldigte auf der Plattform G.________ aktiv war und mit verschiedenen Personen sexuell motivierte Chats führte, wobei auch Bilder und Videos ausgetauscht wurden. Darü- ber gab der Beschuldigte von Beginn weg offen Auskunft. Ebenso glaubhaft erwei- sen sich die Aussagen des Beschuldigten zu D.________. Er führte während des ganzen Strafverfahrens gleichbleibend aus, dass es sein könne, dass er D.________ Fotos und Videos von seinem nackten Intimbereich geschickt (pag. 54 Z. 69 ff.) und diese aufgefordert habe, ihm Fotos und Videos mit Nacktaufnahmen zu schicken (pag. 54 Z. 85 ff.). Es stimme, dass er Frauen dazu gebracht habe, sich selbst zu befriedigen und ein Video zu machen (pag. 572 Z. 6 ff.). Es könne sein, dass er D.________ dazu aufgefordert habe (pag. 571 Z. 12). Der Beschul- digte erklärte sodann in Einklang mit den Chatdaten aus G.________ glaubhaft, dass er gleichzeitig mehrere solche Chats geführt habe und er sich nicht an D.________ und andere Frauen erinnern könne (pag. 56 Z. 177 f.; pag. 573 Z. 7; pag. 576 Z. 14; pag. 571 Z. 28 f.; pag. 573 Z. 10). Er habe im Sommer 2020 gleich- zeitig mit fünf bis zehn Frauen Kontakt gehabt (pag. 573 Z. 7 und pag. 576 Z. 14). Es könne sein, dass er mit D.________ geschrieben habe, er könne sich aber nicht an diese Frau oder dieses Mädchen erinnern (pag. 571 Z. 37 f. und pag. 572 Z. 31 f.). Weiter gab der Beschuldigte glaubhaft an, dass er – sollte es zu einer Kommu- nikation (mit Austausch von Nacktfotos und Videos resp. Fotos und Videos beim Masturbieren) zwischen ihm und D.________ gekommen sein – nicht gewusst ha- be, dass sie erst 13-jährig sei. Er stehe nicht auf Minderjährige (pag. 572 Z. 18 f.) und könne sich wirklich nicht vorstellen, dass er mit einer Minderjährigen geschrie- ben hätte (pag. 573 Z. 42 f; pag. 574 Z. 1 f. und Z. 6). Er bejahte die Frage, dass er sich in einer experimentellen Phase befunden habe (pag. 574 Z. 21 und pag. 575 Z. 26) und gab an, sich für Menschen über 18 Jahren interessiert zu haben. Frau oder Mann sei ihm damals egal gewesen (pag. 574 Z. 18). Auch diese Aussagen fügen sich stimmig in die aktenkundigen Chatdaten von G.________ ein, aus de- nen keinerlei Interesse des Beschuldigten an Kindern oder Minderjährigen hervor- geht. Die Chatdaten plausibilisieren vielmehr die vom Beschuldigten genannte ex- 13 perimentelle Phase mit erwachsenen Personen beiderlei Geschlechts. Zusammen- fassend erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. 16.4 Aussagen von D.________ Wie in Erwägung II.9 vorne ausgeführt, erfolgt die Analyse der Aussagen von D.________ unter der Hypothese, dass diese verwertbar sind. Die Vorinstanz fass- te die Aussagen von D.________ zutreffend wie folgt zusammen (S. 9 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 493 f.): D.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26.08.2020 zu Protokoll, dass eine männliche Person ihr gesagt habe, dass sie Bilder und Videos machen solle, wie sie ihren Intimbe- reich anfasse, und ihm diese zusenden solle. Er habe ihr auch gesagt, dass sie bestraft werden wür- de, wenn sie mit jemandem darüber sprechen würde. In der Folge habe sie einfach Angst gehabt und habe seinen Anweisungen folgen wollen (pag. 59, Ziff. 7). Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie sich bei der App «G.________» angemeldet und dort einfach eine Telefonnummer eingegeben habe, wel- che sie sich ausgedacht habe. Die Nummer sei registriert gewesen und sie [sic!] habe «Hey» ge- schrieben (pag. 59, Ziff. 9). Beim Anzeigebild habe es eine K.________ (Land) Flagge gehabt (pag. 62, Ziff. 46). Der Mann habe ihr dann seinen H.________-Nicknamen «.________» angegeben und sie hätten anschliessend zusammen auf H.________ geschrieben. Er habe ihr ziemlich bald ge- schrieben, ob sie sich ihm zeigen könne. Sie habe dies verneint. Er habe dann neun bis zehn Videos von sich geschickt, wobei man seinen nackten Intimbereich habe sehen können (pag. 59, Ziff. 12 ff.). Manchmal habe er das von sich aus gemacht und manchmal habe sie ihn dazu aufgefordert. Die ers- ten Videos von ihm seien aber ohne Aufforderung durch sie gekommen (pag. 59, Ziff. 16). Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie dies auch machen könne. Sie habe dann geschrieben, dass sie das nicht wolle (pag. 59, Ziff. 13). Sie habe ihn dann gefragt, wie sein Gesicht aussehe und er habe ihr dann Fotos von seinem Gesicht aber auch von seinem Intimbereich geschickt (pag. 60, Ziff. 19). Nachdem er ihr Fotos geschickt habe, habe sie auch ungefähr sechsmal ein Video geschickt. Sie habe dabei nicht ihr Gesicht aufgenommen, sondern ihren entblössten Intimbereich. Sie habe masturbiert. Er ha- be ihr geschrieben, sie solle sich einen Finger reinlegen, das habe sie dann auch gemacht. Nacktbil- der habe sie ihm auch vier- oder fünfmal geschickt (pag. 60, Ziff. 18, 30 ff., 42 ff.). Er habe sie weder gezwungen solche Videos zu machen noch habe er ihr dafür eine Gegenleistung versprochen und er habe sie danach auch nicht mit den Videos erpresst oder zu etwas gezwungen. Er habe ihr einfach gesagt, sie solle so ein Video schicken und sie habe es dann gemacht. Danach habe er ihr gesagt, dass sie brav sei und das gut gemacht habe (pag. 61, Ziff. 37 ff., pag. 63, Ziff. 64). Ganz am Anfang habe er ihr geschrieben, dass er 24 Jahre alt sei. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie unter 18 Jahre alt sei. Auf seine Nachfrage habe sie ihm geschrieben, dass sie 13 Jahre alt sei (pag. 62, Ziff. 48). Sie kenne den Namen des Mannes nicht. Er habe ihr gesagt, er sei von L.________ (Ortschaft) (pag. 62, Ziff. 49 f.). Er habe ein Tattoo im Bereich des Ellenbogens am linken Arm gehabt. Sie sei sich aber nicht sicher. Das Tattoo habe mehrere Farben, das meiste sei rot gewesen, der Rest grün oder blau. Er sei heller Hautfarbe und die Haarfarbe sei braun oder hellbraun, es könnte aber auch blond gewesen sein. Das Haar sei mittellang gewesen und er habe einen Seitenscheitel gehabt. Er habe einen Dreitagebart gehabt. Die Augenfarbe wisse sie nicht (pag. 60, Ziff. 21 ff.). Er kenne aller- dings das Schulhaus I.________. Sie habe ihm geschrieben, dass sie in der Nähe des Schulhauses I.________ wohne und er habe ihr dann geschrieben, dass er dort hin kommen werde um sie abzuho- len. Er habe ihr ein Treffen vorgeschlagen und sie habe ja gesagt. Es sei dann aber nicht zu einem Treffen gekommen, weil er gesagt habe, dass er Arbeiten müsse (pag. 62 f., Ziff. 51 ff.). Sie habe ihm nie gesagt, dass sie keine solchen Bilder oder Videos von ihm haben möchte (pag. 64, Ziff. 72). Es 14 sei auch ein wenig ihre Schuld, bei «G.________» habe sie sich als über 18-jährige angemeldet (pag. 65, Ziff. 77). Es handle sich bei diesem Mann um den Mann, den sie im Chat mit ihrer Kollegin be- schrieben habe (pag. 64, Ziff. 69). Vorab ist festzuhalten, dass insgesamt nur sehr wenige Aussagen von D.________ vorliegen und der Verteidigung zuzustimmen ist, dass nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden kann, dass die Anwesenheit der Mutter von D.________ während der Einvernahme bei der Polizei einen Einfluss auf deren Aussagen hatte. Weiter fin- den die Aussagen von D.________, soweit objektive Beweismittel vorliegen, keine Stütze in den Akten. So führte D.________ aus, sie sei im Juni 2020 mit dem Be- schuldigten auf der Plattform G.________ in Kontakt getreten, der Beschuldigte habe ihr dort «Hey» geschrieben, seinen H.________-Nicknamen «.________» mitgeteilt und gesagt, sie könne ihm auf H.________ schreiben, worauf sie die App G.________ gelöscht und ihm auf H.________ geschrieben habe (pag. 59 Z. 9 und Z. 12). Aus den sichergestellten Chatdaten geht indes nichts dergleichen hervor. So ergeben sich aus den sichergestellten Chatdaten von G.________ für den an- geklagten Zeitraum keinerlei Hinweise auf D.________ und es ist kein Chat vor- handen, in welchem der Beschuldigte seien H.________-Nicknamen («.________») mitgeteilt hätte. Dies erstaunt und wirft gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ zur geschilderten Kommunikation auf G.________ auf, zumal die sichergestellten Chatdaten den von ihr genannten Zeitraum (ca. Juni bis Ende August 2020) weitgehend (nämlich ab dem 14. Juni) abdecken. D.________ gab allerdings auch an, dass sie nur denke, dass der erste Kontakt im Juni gewesen sei und sie das genaue Datum nicht mehr sagen könne (pag. 59 Z. 8). Weiter geht aus ihren wenigen Aussagen nicht eindeutig hervor, ob sie mit dem Beschuldigten nur auf H.________ oder auch auf G.________ Fotos und Videos ausgetauscht haben will. So führte sie zunächst aus, der Beschuldigte habe ihr auf G.________ seinen H.________-Nicknamen mitgeteilt und gesagt, sie könne ihm auf H.________ schreiben, worauf sie die App G.________ gelöscht habe (pag. 59 Z. 9) und später gab sie an, die Fotos und Videos seien auch auf der Plattform G.________ ausgetauscht worden (pag. 62 Z. 45). Schliesslich konnten die angeblich auf H.________ geführten Chats (mit Austausch von Nacktfotos und Videos resp. Fotos und Videos beim Masturbieren; vgl. pag. 59 Z. 13, 15; pag. 60 Z. 18 und 19; pag. 61 Z. 31, 32, 33 und 36) durch die polizeilichen Ermittlungen ob- jektiv nicht plausibilisiert werden, weil weder bei D.________ und dem Beschuldig- ten noch bei H.________ Chatdaten erhältlich gemacht werden konnten. Der Be- schuldigte konnte sich nicht an D.________ erinnern (vgl. seine Aussagen unter E. III.16.3 vorne) und von D.________ liegen wie erwähnt nur sehr wenige Aussa- gen vor. Nach dem Gesagten werfen die Aussagen von D.________, insbesondere auch mit Blick auf die Chatdaten, gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf, ihr geringer Umfang und Detaillierungsgrad erlauben allerdings keine abschliessende Beurteilung derselben. Gleiches gilt für ihre Aussagen zur Frage, ob D.________ dem Beschuldigten ihr wahres Alter von 13 Jahren mitgeteilt hat, sollte es zu einer Kommunikation zwi- schen den beiden gekommen sein: In den Chatdaten aus G.________ ist im ange- klagten Zeitraum kein Hinweis auf D.________ und darüber hinaus kein Chat er- sichtlich, in welchem sich der Beschuldigte mit seinem Gegenüber über das Alter 15 des jeweils anderen unterhalten hätte. Zwar gab D.________ nicht explizit an, dass die Unterhaltung betreffend das Alter auf der Plattform G.________ stattgefunden habe. Sie führte aber immerhin aus, über das Alter hätten sie sich «ganz am An- fang» unterhalten (pag. 62 Z. 48) und ganz am Anfang erfolgte die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten – jedenfalls gemäss ihren ersten Aussagen (pag. 59 Z. 9; vgl. auch die Aussagen auf pag. 62 Z. 45) – auf der Plattform G.________, bevor diese auf H.________ fortgeführt wurde. Zudem gab sie an, dass sie denke, mit dem Beschuldigten im Juni 2020 das erste Mal in Kontakt ge- treten zu sein (pag. 59 Z. 8). In den sichergestellten Chatdaten von G.________ findet sich indes keine Unterhaltung über das Alter, in welcher eine Person angibt, 13 Jahre alt zu sein, wie dies D.________ schilderte. Neben ihren Aussagen liegen zwar noch Chatauszüge zwischen D.________ und einer unbekannten Freundin derselben in den Akten (pag. 16 ff.), worin D.________ schrieb, «er» wisse, dass sie 13 Jahre alt sei (pag. 17) und D.________ bejahte gegenüber der Polizei die Frage, ob es dabei um den Beschuldigten gegangen sei (pag. 64 Z. 69). Aus dem Chat selbst geht allerdings nicht hervor, dass sich D.________ und ihre unbekann- te Freundin tatsächlich über den Beschuldigten unterhalten haben, der (Nick- )Name des Beschuldigten ist darin jedenfalls nicht zu finden und die Freundin von D.________ wurde im Strafverfahren nie befragt. Schliesslich ist zur Frage, ob der Beschuldigte das wahre Alter von D.________ kannte, sollte er tatsächlich mit die- ser kommuniziert haben, festzuhalten, dass es sich bei G.________ um eine Platt- form für über 18-Jährige handelt und D.________ auch mit ihrem H.________- Nicknamen «.________» den Eindruck erweckte, ihr Jahrgang sei .________ bzw. sie sei 25-jährig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die wenigen Aus- sagen von D.________ zur Altersfrage, insbesondere mit Blick auf die Chatdaten und die weiteren Umstände (Mindestalter bei G.________ und Nickname «.________»), gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufwerfen, ihr geringer Umfang und Detaillierungsgrad aber wiederum keine abschliessende derselben er- lauben. 16.5 Fazit Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, die Chatdaten aus G.________, die weiteren Umstände (Mindestalter bei G.________ und Nickname «.________») und die Aussagen von D.________, welche keine abschliessende Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit zuliessen, bestehen letztlich unüberwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Dement- sprechend ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf des Verleitens eines Kindes zu sexuellen Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Anstiftung zur Herstellung pornographischer Bildaufnah- men mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nach Art. 197 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter des Veranlassens einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornographischen Bildaufnahmen nach Art. 197 Abs. 3 StGB und des Zugänglichmachens von pornographischen Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren nach Art. 197 Abs. 1 StGB, angeblich begangen in der Zeit von ungefähr Juni 2020 bis August 2020 in C.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________, freizusprechen. 16 IV. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Tarifrahmen für Verfahren vor den Regionalgericht be- trägt bei Fällen in Einerbesetzung 250 bis 5'000 Taxpunkte (Art. 22 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen. Umstände, welche eine Kostentragung durch den Beschuldigten (Art. 426 Abs. 2 StPO) rechtfertigen wür- den, liegen keine vor. Folglich sind die dem Beschuldigten erstinstanzlich auferleg- ten Verfahrenskosten von CHF 4'078.00 vom Kanton Bern zu tragen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Er gilt somit als vollumfänglich obsiegend und hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern aufzuerlegen. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 18.1 Allgemeine Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelver- fahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 17 18.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie in Ziffer I.5 festgehalten, ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtlichen Hono- rars für die Verteidigung des Beschuldigtes in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die eingereichte Hono- rarnote bzw. die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Kor- rektur vorzunehmen. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO und keine Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO. 18.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ einen Ge- samtaufwand von 13.5 Stunden geltend (pag. 579 f.). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen und die geltend gemachten Auslagen von CHF 81.00 sowie der Reisezuschlag von CHF 50.00 (vgl. dazu Art. 10 PKV) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'060.30. Es be- steht keine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 18 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 6. Dezember 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (persönlicher Härtefall). II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen 1. des Verleitens eines Kindes zu sexuellen Handlungen, 2. der Anstiftung zur Herstellung pornographischer Bildaufnahmen mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, 3. des Zugänglichmachens von pornographischen Bildaufnahmen an eine Per- son unter 16 Jahren, alles angeblich begangen in der Zeit von Juni 2020 bis August 2020 in C.________ (Orts- chaft); unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'078.00 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 an den Kanton Bern. III. 1. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.33 200.00 CHF 4’066.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 122.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’263.00 CHF 328.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’591.25 19 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'591.25. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO und keine Nachzah- lungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO. 2. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 13.50 200.00 CHF 2’700.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 81.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’831.00 CHF 229.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’060.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'060.30. Es besteht keine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind zu löschen, sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. b StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; nur Dispositiv) 20 Bern, 20. Februar 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 7. August 2025) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Walser i.V. Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21