A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. c und d, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 186 StGB, 139 Ziff. 1 und 2 aStGB 19a BetmG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 246 Tagen (10. März 2023 bis 10. November 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.