36 6.3. die Zivilklage der Zivilklägerin H.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 6.4. die Zivilklage der Zivilklägerin P.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 6.5. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden; 6.6. die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen wettgeschlagen werden. II.