5.3. zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin K.________ und die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 5.4. zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an den Zivilkläger L.________; 6. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass 6.1. die Zivilklage der Zivilklägerin F.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 6.2. die Zivilklage der Zivilklägerin M.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO);