Das gesprochene Honorar blieb allseitig unbeanstandet und eine offensichtliche Unbilligkeit ist nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 7'236.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist demnach zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___