Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 10. November 2023 bei 35,75 Stunden zzgl. Auslagen und MWSt. ein volles Honorar von CHF 9'915.50 geltend (pag. 1108 f.). Die Vorinstanz erachtete die Honorarnote als angemessen, nahm jedoch beim Stundenaufwand eine Anpassung vor, ohne diese näher zu begründen (vgl. pag. 1123; pag. 1224). Die Anpassung dürfte auf die Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung zurückzuführen sein (vgl. pag. 1078; pag. 1102; pag. 1110). Das gesprochene Honorar blieb allseitig unbeanstandet und eine offensichtliche Unbilligkeit ist nicht ersichtlich.