Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, während die Generalstaatsanwaltschaft vollständig durchgedrungen ist. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden demzufolge vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.