29. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13'221.90 wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis).