Von einem Bagatellfall, bei dem eine Landesverweisung unverhältnismässig wäre, kann vorliegend nicht die Rede sein, was sich auch in der Freiheitsstrafe von 22 Monaten widerspiegelt. Aufgrund des vorhandenen Rückfallrisikos besteht eine gegenwärtige und nicht unwesentliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und 32 Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Auch das FZA steht der Landesverweisung folglich nicht entgegen, sie ist anzuordnen.