Angesichts der offenkundigen Missachtung der Rechtsordnung und der ungünstigen Resozialisierungsaussichten ist prognostisch durchaus ein weiteres Abgleiten in gleiche oder schwerere Formen der Delinquenz zu befürchten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Raubes eingeleitet worden ist (________ (Verfahrensnummer)) und er sich deshalb bereits wieder in Untersuchungshaft befindet (pag. 1359). Von einem Bagatellfall, bei dem eine Landesverweisung unverhältnismässig wäre, kann vorliegend nicht die Rede sein, was sich auch in der Freiheitsstrafe von 22 Monaten widerspiegelt.