Anlässlich der Hafteröffnung vom 4. November 2024 im Verfahren ________ gab der Beschuldigte zu, im Jahr 2024 Diebstähle begangen zu haben (pag. 1343 Z. 95 ff.). Damit bewies er, dass er die gleichen Delikte wieder begeht. Von der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 246 Tagen und der Verurteilung der Vorinstanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht beeindrucken, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt.