Überdies ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Begehung von Diebstählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die öffentliche Ordnung so schwer verletzt, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Lebens gefährdet sind (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht erwerbstätig und lebt von Sozialhilfeleistungen. Er gab mehrfach an, delinquiert zu haben, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren (pag. 286 Z. 245 f.; pag. 296 Z. 348 ff.; pag. 395 Z. 734 ff. Z. 757 f.). Einen konkreten Plan, wie er sich inskünftig von den Drogen fernhalten will, konnte der Beschuldigte oberinstanzlich aber nicht aufzeigen.