31 Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen (BGer 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.5). Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Diese Strafe impliziert ein nicht unerhebliches strafrechtliches Verschulden (vgl. BGer 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.3). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Begehung von Diebstählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die öffentliche Ordnung so schwer verletzt, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Lebens gefährdet sind (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4 mit Hinweis).