Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Auch hat der Beschuldigte selbst nach Ablauf seiner verlängerten Aufenthaltsbewilligung am 26. August 2022 nie mehr um Verlängerung resp. Prüfung einer Bewilligung ersucht. Nach Ansicht der Kammer verfügt der Beschuldigte heute über kein geschütztes Aufenthaltsrecht mehr, weshalb das FZA in seinem Fall nicht anwendbar ist. Selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands würde das FZA den Beschuldigten nicht vor einer Landesverweisung schützen. Dafür wäre ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt.