seine befristete Aufenthaltsbewilligung heute keine Gültigkeit mehr hat (pag. 1330; pag. 825) – überhaupt auf das FZA berufen kann, wird doch das Recht auf Freizügigkeit hauptsächlich Arbeitnehmern, Selbstständigerwerbenden und ihren Familienangehörigen eingeräumt. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.