Demnach dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 und E. 3.5; BGer 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.3.5 und 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Da der Beschuldigte seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nur selten gearbeitet hat und seit dem 1. April 2016 durchgehend und vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist fraglich, inwiefern er sich – nachdem