30 Art. 3 Anhang I FZA das Recht von Familienangehörigen, bei einer aufenthaltsberechtigten Person Wohnung zu nehmen) ferner gemäss Art. 24 Anhang I FZA von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt.