Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).