hoch bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist von einem hohen, konkreten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. 26.3 Freizügigkeitsabkommen (FZA) Der Beschuldigte ist bulgarischer Staatsangehöriger, weshalb in Bezug auf die Landesverweisung auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) zu prüfen ist. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht.