Die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ergeben sich einzig aus seiner Aufenthaltsdauer von 11 Jahren sowie der Tatsache, dass seine Mutter und zwei von drei Geschwistern hier leben. Diese Interessen vermögen die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung jedoch klar nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat sich unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls, wovon zwei Diebstähle in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch begangen wurden, strafbar gemacht und wurde dafür mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft.