In sozialer Hinsicht ist es dem Beschuldigten ebenfalls nicht gelungen, sich in der Schweiz nachhaltig zu integrieren. Er lebt in keiner Beziehung und scheint auch keine intensiven, ernsthaften Freundschaften zu in der Schweiz wohnhaften Menschen zu pflegen. Auch in familiärer Hinsicht besteht kein besonderes Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter oder seinen Geschwistern, das über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehen oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründen würde. Der Beschuldigte ist zudem kinderlos und es bestehen bei ihm in gesundheitlicher Hinsicht keine Probleme.