Zu beachten ist angesichts der Ausführungen hiervor zudem, dass die Resozialisierungsresp. Integrationschancen auch in der Schweiz eher gering sind. 26.2.7 Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Der Beschuldigte reiste im Jahr 2001 ein erstes Mal, im Jahr 2014 anschliessend definitiv in die Schweiz ein. Damit befindet er sich seit mindestens 11 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und verbrachte hier immerhin, aber eben auch nur, einen Teil seiner Kindheit und der prägenden Jugendjahre.