1215, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die familiäre Situation des Beschuldigten begründet insgesamt ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall. 26.2.5 Gesundheitszustand Gesundheitliche Beschwerden sind beim Beschuldigten, abgesehen von Rückenschmerzen, die er manchmal habe, nicht bekannt. Psychische Leiden hat er gemäss eigenen Angaben aktuell ebenfalls keine. Früher sei dies anders gewesen, weil er Depressionen gehabt habe. Auch dem Bein, an welchem sich der Beschuldigte Mitte Februar 2024 aufgrund eines Fahrradunfalls verletzt hatte, scheint es heute wieder gut zu gehen (pag. 1414 Z. 12 ff.).