1421 Z. 17 ff.). Der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund beizupflichten, dass es dem Beschuldigten möglich bzw. zumutbar ist, sein Familienleben in Bulgarien zu pflegen, zumal seine Mutter ebenfalls über die bulgarische Staatsangehörigkeit verfügt, der Kontakt zu ihr und den Geschwistern des Beschuldigten zusätzlich durch die gängigen Medien aufrechterhalten werden kann und zumindest ein Teil seiner Familie bzw. Verwandtschaft wieder bzw. noch im Heimatland lebt (pag. 1215, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).