Der Beschuldigte verfügt demnach in der Schweiz über keine rechtlich relevanten, engeren familiären Bindungen. Während zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung die Grossmutter des Beschuldigten, die bis zu seinem Wegzug aus Bulgarien offenbar eine wichtige Bezugsperson war (pag. 1095 Z. 1 ff.; vgl. auch pag. 305), noch in Bulgarien lebte, ergab sich an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die Grosseltern mittlerweile verstorben sind. Auch sein Vater lebe nicht mehr in Bulgarien, sondern sei sonst irgendwo hingegangen (pag. 1421 Z. 3 ff.).