1341 Z. 26 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte ebenfalls, wieder mit den Drogen angefangen zu haben, was dazu geführt habe, dass er wieder delinquiert habe (pag. 1415 Z. 9 f. bzw. Z. 16 f., wonach er keine Arbeit habe finden können und deshalb wieder mit den Drogen begonnen habe). Einen konkreten Plan, wie er von den Drogen wegkommen kann, scheint der Beschuldigte aber nicht zu haben. Auf Frage, wie er es schaffen werde, davon wegzukommen, gab er oberinstanzlich zu Protokoll, er müsse wieder anfangen zu arbeiten und dürfe keinen Kontakt zu bzw. Zeit für Drogen mehr haben (pag. 1422 Z. 1 f.).