Angesichts dessen, dass der Beschuldigte aber nach wie vor nicht Schweizerdeutsch sprechen und verstehen kann, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass diese Kollegen sich in der hiesigen Sprache mit dem Beschuldigten unterhalten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe mit dem Drogenkonsum abgeschlossen (pag. 1096 Z. 33 f.). Dies währte offenbar nicht lange. Anlässlich der Hafteröffnung vom 4. November 2024 im Verfahren ________ führte er bereits wieder aus, regelmässig Kokain zu konsumieren und Crack zu rauchen (pag. 1341 Z. 26 ff.).