Oberinstanzlich gab der Beschuldigte auf Frage, warum er immer noch nicht Schweizerdeutsch sprechen könne, an, er habe hier nur mit Ausländern zusammengearbeitet. Die Frage, ob er keine Freunde aus der Schweiz habe, die mit ihm Schweizerdeutsch sprechen würden, bejahte der Beschuldigte insoweit, als er ausführte, er habe Kollegen aus der Schweiz (pag. 1419 Z. 25 ff.). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte aber nach wie vor nicht Schweizerdeutsch sprechen und verstehen kann, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass diese Kollegen sich in der hiesigen Sprache mit dem Beschuldigten unterhalten.