26 (pag. 1416 Z. 30 und Z. 43, pag. 1418 Z. 21 f.). Dass es sich dabei jedoch um tiefgreifende Beziehungen oder Freundschaften handeln würde, machte der Beschuldigte nicht geltend. Vielmehr dürfte es sich dabei um Freunde aus dem Drogenumfeld handeln bzw. gehandelt haben. Der Beschuldigte betätigt sich zudem weder in einem Verein noch nimmt er sonst irgendwie am sozialen Leben in der Schweiz teil. Freiwillige Engagements fehlen und er verfügt über keinerlei Hobbies, bei denen er mit der hiesigen Bevölkerung in Kontakt treten könnte.