1429 ff.). Der Beschuldigte wurde aber schon drei Monate vor dem Unfall aus der Untersuchungs- und Sicherheitshaft entlassen. Ab diesem Zeitpunkt hätte er somit bereits arbeiten können. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte zudem nur bis am 10. Mai 2024 (pag. 1430), so dass er spätestens ab da die Möglichkeit gehabt hätte, sich endgültig um die berufliche Integration in der Schweiz zu bemühen. Dies geschah aber offenbar nicht. Im Gegenteil trat der Beschuldigte noch vor seinem Unfall Mitte Februar bereits wieder polizeilich in Erscheinung (edierte Akten ________, unpaginiert, Anzeigerapport vom 11. April 2024).