1420 Z. 1 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt habe, diese aber nicht habe antreten können, weil er im Februar 2024 seinen Unfall gehabt und [deshalb] wieder mit den Drogen und Diebstählen begonnen habe (pag. 1419 Z. 38 f., pag. 1422 Z. 6 ff.). Dass der Beschuldigte einen Unfall hatte und damit einhergehend für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war, ergibt sich unbestrittenermassen aus den von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichten Unterlagen (pag. 1429 ff.).