Das Asylgesuch wurde am 7. Mai 2002 abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Mangels Papierbeschaffung konnte die Wegweisung erst am 14. März 2007 vollzogen werden (pag. 1330). Am 14. April 2014 reiste der Beschuldigte im Alter von 16 Jahren erneut in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eine befristete Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Zuzug zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter). Die besagte Aufenthaltsbewilligung wurde einmalig bis am 26. August 2022 verlängert. Beim Migrationsdienst der Stadt C.________ ist bislang kein weiteres Verlängerungsgesuch eingegangen (pag.