c und d StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 26.2 Härtefallprüfung 26.2.1 Anwesenheitsdauer Gemäss dem Bericht des Migrationsdienstes der Stadt C.________ vom 7. November 2024 reiste der Beschuldigte am 20. April 2001 mit seiner Familie in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Das Asylgesuch wurde am 7. Mai 2002 abgelehnt und die Wegweisung verfügt.