Auch dort erfolgte das Delikt in Verbindung mit einem Diebstahl. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Diebstahl in Missachtung eines Hausverbots in einem Kaufhaus jedoch kein Katalogdelikt (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Der Beschuldigte beging somit nicht drei, sondern zwei Katalogdelikte. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen.