26. Beurteilung durch die Kammer 26.1 Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte wird wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Zwei Einzeldiebstähle stehen zudem in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Anders als beim Hausfriedensbruch z.N. von F.________, welcher in Form eines Einbruchs verübt wurde, erfolgte der Hausfriedensbruch z.N. der N.________ in Missachtung eines Hausverbots des Verkaufsgeschäfts. Auch dort erfolgte das Delikt in Verbindung mit einem Diebstahl.