BGer 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.2 und 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3: je mit weiteren Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiä-