Der Beschuldigte wurde am 10. März 2023 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 10. November 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. pag. 4 ff.; pag. 1122; pag. 1124). Der ausgestandene Freiheitsentzug von insgesamt 246 Tagen ist im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Landesverweisung